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Paragrafenzeichen vor Buch zum Sozialversicherungsrecht

Sozial­versicherungs­recht

Justitia-Statue mit Waage vor Gesetzbüchern

Klarheit, bevor es teuer wird

Sozial­versicherungs­recht mit Weitblick

Ob Auftraggeber, Selbstständige oder Gesellschafter-Geschäftsführer – für alle lautet die maßgebliche Frage: Ist eine sozialversicherungs­pflichtige Tätigkeit gegeben? Dies entscheidet über Beitragsnach­forderungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Betreffende Statusfragen werden häufig erst im Rahmen einer Betriebsprüfung geklärt – dann ist es meist zu spät für eine risikofreie Gestaltung.

Wir prüfen Ihren sozialversicherungs­rechtlichen Status, bevor die Behörde es tut, und vertreten Sie auch, wenn ein Verfahren bereits läuft.

Gerne arbeiten wir interdisziplinär mit Expertinnen und Experten anderer Rechtsgebiete zusammen, unterstützen Angehörige steuerberatender Berufe, aber auch Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger beispielsweise in Verfahren nach § 266a StGB sowie Arbeitsrechtleri bei gezielter Vertragsoptimierung.

Wir kümmern uns um den Sozialversicherungsstatus, Scheinselbständigkeit, arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit, Beitragspflicht, Beitragsnachforderungen, Regel- und Sonderbetriebsprüfungen durch Deutsche Rentenversicherung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit/ Hauptzollamt, Vollstreckungsabwehr, Ratenzahlung, Niederschlagung, Erlass, einstweiligen Rechtsschutz, Aussetzung der Vollziehung, Herstellung der aufschiebenden Wirkung, berufsständische Versorgungswerke, Künstlersozialversicherung, hauptberufliche Selbständigkeit/ Krankenversicherungsstatus, Compliance, Einkauf Fremdleistungen, A1, E100, Entsendung, Einstrahlung, Ausstrahlung, Grenzgänger, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Vertragsoptimierung, Vertragsgestaltung, Einholung von Rechtssicherheit uvm.

Rechtssicherheit in jeder Phase

Wir sind auf allen Ebenen für Sie im Einsatz.

Prävention / Compliance

Dies beinhaltet u.a. eine umfassende Interessen- und Risikoanalyse, Vertragsprüfung und - wenn nötig - eine sozialrechtlich optimierte Vertragsgestaltung. Die verbindliche Schaffung von Rechtssicherheit in den Bereichen Scheinselbständigkeit, arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit und Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern ist unser Spezialgebiet.

Verwaltungsverfahren

Dies beinhaltet Korrespondenz, Vergleichsverhandlungen, schriftliche sowie mündliche Anhörung, Bescheidprüfung und Widerspruchsverfahren sowie einstweiligen Rechtsschutz und Überprüfungsverfahren. Wir wissen, wie wir Ihre Interessen und das Wohl Ihres Unternehmens gegenüber den Behörden und Versicherungsträgern wirkungsvoll vertreten und bewahren.

Gerichtsverfahren

Vor allen Sozial- und Landessozialgerichten sowie dem Bundessozialgericht vertreten wir Klägerinnen und Kläger sowie Beigeladene.

SCHEINSELBST­STÄNDIGKEIT: Wenn aus einem Dienstleister rückwirkend ein Arbeitnehmer wird

Die Scheinselbständigkeit wird zum mitunter existenzbedrohenden Problem für Unternehmen, die im B2B-Bereich freie Mitarbeiter, Freelancekräfte, Beraterinnen und Berater, Solo-Selbstständige und andere Unternehmen beauftragen. Besonders brisant ist aktuell ein sogenanntes Dreiecksverhältnis, also die Einschaltung von Subunternehmen zur Erfüllung eigener Vertragspflichten gegenüber Dritten.

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Was wir für Sie tun:

Prüfung bestehender Vertragsverhältnisse auf Scheinselbstständigkeitsrisiken

Vertragsgestaltung, die die tatsächliche Durchführung berücksichtigt, frei von Buzz-Words ist und den aktuellsten Kriterien entspricht

Begleitung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV

Vertretung in Betriebsprüfungen sowie in Widerspruchs- und Klageverfahren

Herrenberg-Urteil

Vom „Herrenberg-Urteil“ hat inzwischen wohl jeder erfahren. Seit dem das Bundessozialgericht zu der Rechtsauffassung gelangt ist, dass beispielsweise an Volkshoch- und Musikschulen, in privatwirtschaftlichen Ausbildungsstätten, Nachhilfeinstituten, Fahrschulen und Fitness-Studios eine Selbständigkeit ausscheiden soll, sind ganze Branchen (leider zu Recht) verunsichert

Setzen Sie freie Mitarbeiter, IT-Berater oder Consultants ein?

Dann tragen Sie als Auftraggeber ein erhebliches Risiko: Stellt die Deutsche Rentenversicherung im Nachhinein fest, dass die Tätigkeit tatsächlich eine abhängige Beschäftigung war, schulden Sie Sozialversicherungsbeiträge – und zwar rückwirkend für die Dauer von bis zu vier Jahren zusätzlich zum laufenden Jahr; bei Vorsatz erstreckt sich die Rückwirkung auf bis zu 30 Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1% pro Monat und die Nettolohnhochrechnung. Im Einzelfall droht sogar der Vorwurf der strafbaren Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).

Sind Sie Freelancer und haben ein Akquiseproblem?

Sie wollen sich nicht in Arbeitnehmerüberlassung drängen lassen und haben kein Interesse an Zwangsmitgliedschaften oder „Vermittlung“ durch Agenturen? Dann können wir Ihnen eine Lösung anbieten, wie Sie Ihre Auftraggeberseite  vor Nachforderungen schützen.

Ihr Vorteil:

Sie schaffen Rechtssicherheit bevor die Behörde tätig wird und vermeiden existenzbedrohende Nachzahlungen.

ARBEITNEHMER­ÄHNLICHE SELBSTSTÄNDIGKEIT

Selbstständige (z. B. Solo-Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber, Stichwort: 5/6-Regelung, Lehrpersonen, Trainerinnen und Trainer, Coaches, Dozrentinnen und Dozenten, Heilmittelerbringende, berufsständisch Versorgte, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten).

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Was wir für Sie tun:

Prüfung, ob arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vorliegt

Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Auftraggeberstruktur, Befreiungsmöglichkeiten) und Schadensminimierung

Vertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen

Prüfung und Klärung von Beitragspflichten und Nachzahlungsforderungen

Selbstständig – und trotzdem in der Rentenversicherung pflichtversichert?

Gerade wer anerkannt selbstständig ist, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein: Das betrifft insbesondere Personen, die im Wesentlichen für einen einzigen Auftraggebenden tätig sind und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), aber auch Personen, deren Tätigkeit als Unterricht, Coaching, Training eingestuft wird. Das  gilt auch für Dozentinnen und Dozenten. Viele Betroffene erfahren davon erst durch einen Bescheid der Rentenversicherung – meist rückwirkend und verbunden mit entsprechenden Nachzahlungsforderungen.

 

Achtung: Nebenerwerbsselbständige können trotz einer Pflichtversicherung aus Anstellungsverhältnissen dennoch verpflichtet sein, auch ihre Gewinne aus selbständiger Tätigkeit zu verbeitragen. Gleichzeitig besteht in solchen Konstellationen zusätzlich noch die Gefahr, rückwirkend aus der Pflichtkrankenversicherung ausgeschlossen und mit weiteren Beitragsforderungen belegt zu werden.

Ihr Vorteil:

Sie wissen frühzeitig woran Sie sind und vermeiden unerwartete Beitragsnachforderungen.

SV-Status von Gesellschafter-Geschäftsführern

Zielgruppe: Mitinhaber und Geschäftsführer von Unternehmen jeder Rechtsform sowie Mitgründer und Beteiligte an Familienunternehmen.

Was wir für Sie tun:

Statusfeststellung für Mitinhaber, Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer

Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Anstellungsverträgen mit Blick auf den SV-Status

Beratung bei Umstrukturierungen, Nachfolgeregelungen und Beteiligungswechseln

Vertretung im Statusfeststellungsverfahren und in Betriebsprüfungen

Gesellschafter-Geschäftsführer: Angestellt oder selbstständig?

Die Antwort entscheidet über Ihre Absicherung – und womöglich auch über den Fortbestand des Unternehmens.

 

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hängt nicht vom Anstellungsvertrag ab, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen – vor allem vom Kapitalanteil, der Vertretungsmacht und den Stimmrechten. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung sind in der Regel abhängig beschäftigt. Bei Minderheitsgesellschaftern kommt es auf Sperrminoritäten und die Gestaltungsrechtsmacht an. Diese Einordnung ist notorisch streitanfällig. Sie hat direkte Auswirkungen auf Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ihr Vorteil:

Sie vermeiden, dass Jahre später Beiträge nachgefordert werden, weil zu Unrecht von Selbständigkeit ausgegangen wurde. Und auch der umgekehrte Fall wird verhindert: Sie können sicher sein, dass im Insolvenzfall oder bei Erwerbsunfähigkeit der erwartete Versicherungsschutz auch besteht und kein rückwirkenderRauswurf und somit ein Ausschluss aus der Pflichtkrankenversicherung erfolgt.

Versicherungs- und Beitragspflichten (allgemein)

Was wir für Sie tun:

Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht in Einzelfällen und bei Vertragsgestaltungen

Für alle steuerberatenden oder lohnbuchhaltenden Berufsträger ermitteln wir die für die Mandantschaft günstigsten Sozialversicherungstatbestände und entwickeln gezielt die Gestaltung für den individuell gewünschten Sozialversicherungsstatus. In einem Erstgespräch können wir anhand der gegebenen Fallkonstellation Ihre konkret angestrebte Ausgestaltung gern und zügig einordnen und präventiv Rechtssicherheit schaffen.

Versicherungs- und Beitragspflicht: Die Basis, auf der alles andere aufbaut

Ob und in welchem Umfang Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, ist nicht immer klar.  Fehleinschätzungen  können entweder zu Leistungsverweigerungen oder zu Beitragsnachforderungen führen, die Jahre zurückreichen. Dies wird oft erst durch eine Betriebsprüfung aufgedeckt und kann Haftungsrisiken nach sich ziehen.

 

Ob steuerliche Beratung, Lohnabrechnung oder Vermittlung von Versicherungs- und Vorsorgeprodukten:

Ist der Sozialversicherungsstatus zuvor durch Experten “verbindlich geklärt” worden, kann ein Fall der Beraterhaftung gegeben sein, wenn es dennoch zu Beitragsnachzahlungs­forderungen kommt.

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Hierzu beraten wir Steuerberater sowie andere Berufsträger gern.

Justitia-Statue mit Waage vor Büchern im Sozialversicherungsrecht.

Sozial­versicherungs­recht ist unser Kerngeschäft

Curamus Ius ist insbesondere auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert. Anders als in Kanzleien, die das Thema als Nebengebiet mitführen, befassen wir uns  überwiegend mit Status-, Beitrags- und Versicherungspflichtfragen – von der ersten Einschätzung über gezielte Gestaltungsberatung bis zur Vertretung vor der Sozialgerichtsbarkeit.

FAQ

Häufige Fragen zum sozialversicherungsrechtlichen Status

  • Ein Statusfeststellungsverfahren (oder: Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus) ist ein Verfahren nach § 7a SGB IV, mit dem die Deutsche Rentenversicherung Bund verbindlich klärt, ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Es kann von Auftraggeber, Auftragnehmer oder beiden Vertragsparteien gemeinsam beantragt werden – häufig auch, um vorab Klarheit zu schaffen.. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, schützt das Verfahren sogar vor Beitragsnachforderungen für die Zeit zwischen Auftragsbeginn und Zugang der Entscheidung. Wegen des Risikos der Nachforderung empfiehlt sich eine fachkundige Beratung vor Einleitung eines Klärungsverfahrens bei dem behördlichen Sozialversicherungsträger.

  • Abhängig davon, wie vollständig und umfassend die Antragsunterlagen eingereicht werden und wie nachdrücklich die Bearbeitung erfolgt, liegt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in der Praxis zwischen wenigen Tagen und einigen Monaten bis zum Bescheidzugang.

  • Wenn die Bedingungen von § 7a Absatz 5 SGB IV erfüllt sind, werden keine Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vor dem Bescheidzugang gefordert. In jedem Fall haben Rechtsmittel in Verfahren nach § 7a SGB IV aufschiebende Wirkung, das heißt: Wenn Sie mit dem Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden sind, können Sie für die Dauer von Widerspruchs- und Klageverfahren die Vollstreckung der Beitragspflicht aufschieben und erst einmal verbindlich klären lassen, ob die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund überhaupt rechtmäßig ist.  Allerdings können Beiträge bei entsprechender Statusfeststellung für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Anders als bei Betriebsprüfungen kommt es in der Praxis bei Verfahren nach § 7a SGB IV in aller Regel weder zum Vorwurf der vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung noch zur Festsetzung von Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung oder der Anwendung einer 30-jährigen Verjährung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei einem Verfahren nach § 7a SGB IV die ggf. nachzuzahlenden Arbeitnehmeranteile  noch gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geltend machen.  Bei sozialrechtlichen Betriebsprüfungen dagegen besitzen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung. Hier wird zunächst die streitige Beitragsforderung vollstreckt und im Anschluss in mitunter jahrelangen Prozessen geklärt, ob die Forderung berechtigt war oder nicht.

  • Mit Ausnahme von Handwerksmeistern, die sich nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung von weitergehender Rentenversicherungspflicht befreien lassen können, gibt es nach aktuellem Recht keine Befreiungsmöglichkeiten. Sie können jedoch eine bestehende Rentenversicherungspflicht durch gestalterische Maßnahmen beenden oder gar nicht erst entstehen lassen. Dies gelingt etwa bei Beschäftigung eigenen Personals oder -je nach Art und Umfang Ihrer selbständigen Tätigkeit – auch ggf. durch vertragliche Gestaltungen. Außerdem plant der Gesetzgeber die Einführung einer allgemeinen Rentenversicherungspflicht für (Neu)Selbständige. Hier kann es lohnen, sich vor Rechtsänderung bereits selbständig zu machen und rechtzeitig die Rentenversicherungspflicht auszuschließen.  Das ist einzelfallabhängig und sollte geprüft werden, bevor Beiträge über Jahre falsch oder gar nicht gezahlt werden.

  • Nein. Entscheidend sind Kapitalanteil und Stimmrechte – nicht die Bezeichnung im Anstellungsvertrag. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung ist in aller Regel abhängig beschäftigt, bei beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es auf den Einzelfall an. Es sind in aller Regel gestalterische Maßnahmen möglich, die den gewünschten Sozialversicherungsstatus als selbständig oder als abhängig beschäftigt, ggf. mit oder ohne Krankenversicherungspflicht, gezielt herbeiführen.

  • Nein. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bieten Betriebsprüfungen ohne konkrete Feststellungen keine Rechtssicherheit. Nur wenn ein bestimmtes Auftragsverhältnis oder ein namentlich genannter Geschäftsführer/Gesellschafter als selbständig beurteilt wurde, besteht bei unveränderten Verhältnissen Rechtssicherheit. In allen anderen Fällen kann es jederzeit zu Beitragsforderungen kommen. Seit 2026 setzt die Deutsche Rentenversicherung die sogenannte KIRA ein, eine Vorprüfung mittels künstlicher Intelligenz. Diese soll  Betriebsprüfern gezielt auf problematische Sachverhalte aufmerksam machen, die aufgrund der bloßen Datenmengen bislang nicht aufgefallen sind. Außerdem wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts immer strenger. Eine Selbständigkeit wird im Gegensatz zu früheren Jahren kaum noch anerkannt. FürLehrpersonen ist die Rechtsprechungsänderung infolge dessogenannten „Herrenberg-Urteils“ bekannt geworden. Jedoch sind zahlreiche  weitere Personenkreise und Branchen ebenfalls von der geänderten Beurteilungspraxis betroffen.

  • Wahrscheinlich meinen Sie eine Mitteilung Ihres Rententrägers, dass für Sie als Selbständiger keine Rentenversicherungspflicht besteht, weil Sie für mehrere Auftraggeber tätig sind oder eigene Angestellte haben. Leider bietet Ihnen ein solcher Bescheid keine Rechtssicherheit dafür, dass Sie bei jedem einzelnen Auftragsverhältnis als selbständig anerkannt sind.

  • Leider ist Ihre Aufnahme in die Künstlersozialversicherung als Selbständiger keine Garantie dafür, dass Ihre einzelnen Auftragsverhältnisse jeweils als selbständige Tätigkeit anerkannt werden. Sollten Sie rückwirkend als abhängig beschäftigt beurteilt werden, droht sogar eine rückwirkende Beendigung Ihrer KSK-Mitgliedschaft. Zur Vermeidung hoher Nachzahlungen oder gar eines Verlusts von Krankenversicherungsschutz sollten Sie sich rechtzeitig um Klärung kümmern.

  • Nachdem das Bundessozialgericht mit der „Herrenberg-Rechtsprechung“ seine bisherige Beurteilung von Honorarlehrkräften als selbständig Tätige aufgegeben hat, werden von der Deutschen Rentenversicherung nun zahlreich Bescheide über die Scheinselbständigkeit von Lehrpersonen erlassen. Die Schulen und Institute sollen hohe Beitragsnachforderungen begleichen. Das betrifft u.a. Volkshoch- und Musikschulen, Fahrschulen, Gesundheits- und Fitness-Studios, Sprachschulen, Fortbildungs- und Nachhilfeinstitute, Repetitorien und zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen. Um den Betreibern eine Übergangsfrist einzuräumen, wurde mit § 127 SGB IV eine Schutzvorschrift geschaffen, die bis zum 31.12.2027 Beitragsnachforderungen wegen Scheinselbständigkeit verhindert. Voraussetzung dafür ist, dass die Lehrperson gegenüber der Bildungseinrichtung erklärt, sich bewusst für die selbständige Tätigkeit bei dieser Bildungseinrichtung entschieden zu haben. 

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